Zuzahlung
Gesetzlich versicherte Personen ab dem 18. Lebensjahr sind verpflichtet, einen Eigenanteil zu leisten. Dieser beträgt:
- 10 € pro ärztlicher Verordnung
- zuzüglich 10 % der Behandlungskosten
Die Zuzahlung wird direkt von unserer Praxis eingezogen und ohne Abzüge an die Krankenkassen weitergeleitet.
In bestimmten Fällen ist eine Befreiung von der Zuzahlung möglich. Hierfür benötigen Sie einen Befreiungsausweis, den Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen können. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer Kasse nach den Voraussetzungen.
Wichtig: Eine Befreiung kann nur berücksichtigt werden, wenn der Befreiungsausweis bei Behandlungsbeginn vorliegt.
Von der Zuzahlung ausgenommen sind:
- Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- Privatversicherte Klienten
- Versicherte der freien Heilfürsorge
- Unfallverletzte (Berufsgenossenschaft, Gemeindeunfallversicherung)
- Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse A
- Klienten mit gültigem Befreiungsausweis
Terminabsagen und Ausfallgebühr
Die mit Ihnen vereinbarten Behandlungstermine sind fest für Sie reserviert. Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, bitten wir Sie, diesen mindestens 24 Stunden im Voraus abzusagen. Nur so haben wir die Möglichkeit, die frei gewordene Zeit anderweitig zu vergeben.
Diese Regelung dient nicht nur der besseren Terminplanung, sondern ist auch Teil Ihrer Mitwirkungspflicht als Klient*in.
Bei kurzfristigen Absagen oder Nichterscheinen behalten wir uns vor, Ihnen die ausgefallene Behandlung in Rechnung zu stellen (Ausfallgebühr), da der Termin nicht kurzfristig ersetzt werden kann.
Wir bitten um Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkung im Sinne eines reibungslosen Praxisablaufs.
Ausfallgebühr
Wenn Sie gesetzlich versichert sind und einen vereinbarten Termin nicht fristgerecht absagen, behalten wir uns vor, Ihnen den Betrag in Rechnung zu stellen, den wir im Falle einer regulären Durchführung der Behandlung von Ihrer Krankenkasse erhalten hätten.
Die konkreten Vergütungssätze für Heilmittel, die von gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, können Sie bei Bedarf direkt bei der Praxisinhaberin oder der fachlichen Leitung erfragen.
Mit der Terminvereinbarung wird ausdrücklich anerkannt, dass bei nicht rechtzeitiger Absage oder Nichterscheinen ein sogenannter Annahmeverzug gemäß § 615 BGB vorliegt. In diesem Fall entsteht ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung – auch wenn die Leistung nicht erbracht werden konnte.
Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §626 BGB bleibt hiervon unberührt.