Honorarvereinbarung für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte
Bei privatversicherten und beihilfeberechtigten Klient*innen orientieren wir uns an der Gebührenordnung für Therapeuten (GebüTh).
Vor Beginn der Behandlung erhalten Sie eine individuelle Honorarvereinbarung, in der unsere Vergütung transparent festgehalten wird.
Nach Abschluss der Verordnung stellen wir Ihnen die vereinbarten Leistungen privat in Rechnung. Diese Rechnung können Sie zur Erstattung bei Ihrer privaten Krankenversicherung einreichen. Bitte beachten Sie, dass die Höhe der Erstattung je nach Tarif und Vertrag mit Ihrer Versicherung variieren kann.
Mit Ihrer Unterschrift auf der Honorarvereinbarung erkennen Sie unsere Preise verbindlich an und verpflichten sich zur Begleichung der Rechnung – unabhängig vom Erstattungsverhalten Ihrer Versicherung.
Verbindlichkeit von Terminen & Ausfallregelung
Die mit Ihnen vereinbarte Behandlungszeit ist fest für Sie reserviert und kann in der Regel kurzfristig nicht neu vergeben werden. Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, bitten wir Sie, uns spätestens 24 Stunden vorher zu informieren.
Diese Regelung dient nicht nur einem reibungslosen Praxisablauf, sondern stellt auch eine verbindliche Vereinbarung zwischen Ihnen und unserer Praxis dar.
Erfolgt keine fristgerechte Absage oder erscheint niemand zum vereinbarten Termin, behalten wir uns vor, Ihnen die Behandlung als Ausfallgebühr in Höhe der vorgesehenen Vergütung in Rechnung zu stellen.
Ausfallgebühr
Hinweis für privatversicherte Klient*innen
Da Sie privat versichert sind, stellen wir Ihnen im Falle eines nicht fristgerecht abgesagten Termins den Betrag in Rechnung, der bei regulärer Durchführung der Behandlung laut Honorarvereinbarung angefallen wäre.
Die genauen Preise für Heilmittel entnehmen Sie bitte Ihrer individuell mit uns geschlossenen Honorarvereinbarung.
Mit der Terminvereinbarung wird ausdrücklich anerkannt, dass bei nicht rechtzeitiger Absage oder Nichterscheinen ein sogenannter Annahmeverzug gemäß § 615 BGB eintritt. In diesem Fall bleibt der Vergütungsanspruch bestehen – auch wenn die Behandlung nicht stattfinden konnte.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB bleibt davon unberührt.